Das Urheberrecht schützt kreative Leistungen wie Videos, Fotos, Texte oder Grafiken.
Von dem Grundsatz, dass der Urheber um Erlaubnis gefragt werden, wenn andere ihre Werke nutzen wollen, gibt es gesetzlich geregelte Abweichungen:
Durch gesetzliche Nutzungserlaubnisse (Bundesministerium für Bildung und Forschung) werden bestimmte Nutzungshandlungen per Gesetz erlaubt.
So erlaubt die Unterrichtsschranke die Nutzung und Nachnutzung von urheberrechtlich geschütztem Material im Rahmen eines nichtkommerziellen Unterrichts. Auch dazu gibt es Einschränkungen bezüglich des Einholens einer individuellen Zustimmung des Rechteinhabers, sofern eine Einholung einer individuellen Zustimmung nicht möglich ist. Das Urheberrecht erlaubt in Form von gesetzlichen Nutzungserlaubnissen viele Nutzungshandlungen, die typischerweise im Unterricht vorkommen.
Greift eine gesetzliche Nutzungserlaubnis, ist die Nutzungshandlung erlaubt:
- Konzepte sind lizenzfrei.
- Nutzungshandlungen (Werkgenuss) sind lizenzfrei.
Wenn Werke kopiert, gespeichert, geteilt und weiterverbreitet werden, ist das urheberrechtlich erlaubt, wenn die Nutzung im schulischen Kontext steht. Dann ist in der Regel eine Nutzung durch die Unterrichtsschranke, d.h. durch die gesetzliche Nutzungserlaubnis in Schulen für Unterrichtszwecke etc., erlaubt.
Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer sowie Physikpaninnen und -paten dürfen Materialien, die nach der Unterrichtsschranke für den eigenen Unterrichtsgebrauch kopiert wurden, auch mit anderen Lehrkräften derselben Bildungseinrichtung teilen. Analoge oder digitale Kopien dürfen in physischer Form weitergegeben oder digital (z. B. per E-Mail) verschickt oder über eine (abgeschlossene) Cloud geteilt werden.
Aus diesem Grund ist es notwendig, die Lehrmaterialien der Module in der Cloud der "Zauberhaften Physik" zu schützen (abzuschließen) und nur angemeldeten Physikpatinnen und -paten den Zugang zu gewähren.
Die Unterrichtsschranke erleichtert eine urheberrechtlich geschützte Nutzung von Fremdmaterial zu Bildungszwecken. Sie ist eine gesetzliche Erlaubnis: Wenn ihre Voraussetzungen gegeben sind, muss für die jeweilige Nutzung keine individuelle Genehmigung (Lizenz) vom Rechteinhaber eingeholt werden.
An wen darf sich die Nutzung richten?
Die Nutzungen dürfen sich an Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Prüferinnen und Prüfer richten. Das heißt z. B.:
- Fotokopien von Materialien dürfen für die Klasse erstellt und ausgeteilt werden.
- Digitale Kopien dürfen zum Download oder zur Ansicht zur Verfügung gestellt werden, soweit nur die Teilnehmenden einer bestimmten Unterrichtseinheit zugreifen können, z. B. eines Kurses oder einer Klasse.
- ABER, wenn Fremdmaterial gemäß § 60a UrhG genutzt wird, ist der Zugriff auf die Teilnehmenden der jeweiligen Unterrichtseinheit zu beschränken.
An welchen Einrichtungen und für welchen Unterricht darf genutzt werden?
- Laut Gesetz dürfen Materialien an „frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung“, wenn der Unterricht keinen kommerziellen Zwecken dient.
Es wird zwischen unterschiedliche Nutzungsgraden im UrhG unterschieden:
100% Vollständige Nutzung
- von vergriffenen Werken,
- einzelnen Beiträgen aus Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften (Publikumszeitschriften oder Tageszeitungen fallen unter die 15%-Grenze),
- Werken mit geringem Umfang: Druckwerke mit bis zu 25 Seiten, einzelne Gedichte oder Liedtexte, Filme und Videos mit bis zu fünf Minuten Länge, einzelne Musikstücke.
15% Anteilige Nutzung von
- allem, was nicht unter die 100%- oder 0%-Grenze fällt. (siehe Broschüre)
0% Keine Nutzung von
- Schulbüchern und Auszügen hieraus, (Weitere Regelungen durch Gesamtverträge.
- Einige für die Unterrichtspraxis wichtige Nutzungen, die eigentlich von der gesetzlichen Nutzungserlaubnis ausgeschlossen sind (z. B. Schulbücher), sind durch Gesamtverträge teilweise doch möglich.
- Gesamtverträge werden zwischen der öffentlichen Hand und Rechteinhabervertretern wie Verwertungsgesellschaften geschlossen. Nutzungsvergütungen werden durch die Bundesländer und den Bund entrichtet.
- Einige für die Unterrichtspraxis wichtige Nutzungen, die eigentlich von der gesetzlichen Nutzungserlaubnis ausgeschlossen sind (z. B. Schulbücher), sind durch Gesamtverträge teilweise doch möglich.
In diesem Sinne
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